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Art. 12 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen - Privatinteressenz 1. Grundsatz

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Art. 12 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen · Privatinteressenz 1. Grundsatz

1. Die beitragspflichtigen Kosten werden grundsätzlich nach den Grundstückflächen und den Ausnützungsziffern aufgeteilt.

2. Es können ferner als schematische Massstäbe auch andere Kriterien, wie die Anstosslänge, die Gebäudekubatur, der Gebäudeversicherungswert oder eine Kombination dieser Werte, berücksichtigt werden.

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