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Art. 11 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen - 2. bei Wuhrbauten sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Anlagen

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Art. 11 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen · 2. bei Wuhrbauten sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Anlagen

1. Bei Wuhrbauten sowie land- und forstwirtschaftlichen Anlagen beträgt die öffentliche Interessenz 50-100 Prozent.

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