803.210
CH-GR
Art. 11 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen - 2. bei Wuhrbauten sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Anlagen
Bemessung der Perimeterbeiträge
Art. 11 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen · 2. bei Wuhrbauten sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Anlagen
1. Bei Wuhrbauten sowie land- und forstwirtschaftlichen Anlagen beträgt die öffentliche Interessenz 50-100 Prozent.