803.210
CH-GR
Art. 10 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen - Öffentliche Interessenz 1. bei raumplanerischen Erschliessungsanlagen
Bemessung der Perimeterbeiträge
Art. 10 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen · Öffentliche Interessenz 1. bei raumplanerischen Erschliessungsanlagen
1. Bei Anlagen der Groberschliessung beträgt die öffentliche Interessenz 50-100 Prozent und bei solchen der Feinerschliessung 0-50 Prozent.
2. Der Anteil des Gemeinwesens an den Verkehrsanlagen beträgt in der Regel
Strasse | Fahrbahn | Gehweg
kantonale Strassen | 70-100% | 50-100%
Sammelstrassen | 40-60% | 40-60%
öffentliche Quartierstrassen | 10-40% | 10-40%
private Quartierstrassen | 0% | 0%