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Art. 10 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen - Öffentliche Interessenz 1. bei raumplanerischen Erschliessungsanlagen

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Art. 10 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen · Öffentliche Interessenz 1. bei raumplanerischen Erschliessungsanlagen

1. Bei Anlagen der Groberschliessung beträgt die öffentliche Interessenz 50-100 Prozent und bei solchen der Feinerschliessung 0-50 Prozent.

2. Der Anteil des Gemeinwesens an den Verkehrsanlagen beträgt in der Regel

Strasse | Fahrbahn | Gehweg

kantonale Strassen | 70-100% | 50-100%

Sammelstrassen | 40-60% | 40-60%

öffentliche Quartierstrassen | 10-40% | 10-40%

private Quartierstrassen | 0% | 0%

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