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Art. 8 Perimetergesetz des Kantons Graubünden - Gesetzliches Pfandrecht, Zahlung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Perimetergesetz des Kantons Graubünden · Gesetzliches Pfandrecht, Zahlung

1. Für die Beiträge besteht ein gesetzliches, allen anderen Pfandrechten vorgehendes Pfandrecht gemäss Artikel 130 ff. EGzZGB.

2. Die Zahlung kann in Härtefällen, insbesondere für Grundstücke, die für den Eigentümer oder einen seiner gesetzlichen Erben einen wesentlichen Bestandteil der bäuerlichen Existenz bilden, mit oder ohne Verzinsung teilweise oder ganz um höchstens 15 Jahre aufgeschoben werden.

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