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Art. 7 Perimetergesetz des Kantons Graubünden - Fälligkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Perimetergesetz des Kantons Graubünden · Fälligkeit

1. Die Beiträge werden mit rechtskräftigem Perimeterentscheid fällig.

2. Der Träger des öffentlichen Werkes kann bei grösseren Anlagen oder langdauernden Arbeiten angemessene Abschlagszahlungen anordnen und Ratenzahlungen vorsehen.

3. Wenn die Zahlung des Beitrages als gefährdet erscheint, kann der Träger des öffentlichen Werkes vor Tätigung seiner Investition eine angemessene Sicherheitsleistung verfügen.

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