803.200
CH-GR
Art. 7 Perimetergesetz des Kantons Graubünden - Fälligkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Perimetergesetz des Kantons Graubünden · Fälligkeit
1. Die Beiträge werden mit rechtskräftigem Perimeterentscheid fällig.
2. Der Träger des öffentlichen Werkes kann bei grösseren Anlagen oder langdauernden Arbeiten angemessene Abschlagszahlungen anordnen und Ratenzahlungen vorsehen.
3. Wenn die Zahlung des Beitrages als gefährdet erscheint, kann der Träger des öffentlichen Werkes vor Tätigung seiner Investition eine angemessene Sicherheitsleistung verfügen.