803.200
CH-GR
Art. 6 Perimetergesetz des Kantons Graubünden - Beitragspflicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Perimetergesetz des Kantons Graubünden · Beitragspflicht
1. Die Beiträge sind in der Regel durch den Grundeigentümer zu entrichten. Bei Stockwerkeigentum sind sie von der Eigentümergemeinschaft zu leisten.
2. Massgebend ist der Grundbucheintrag zur Zeit der Auflage des Perimeterentscheides.