803.200
CH-GR
Art. 5 Perimetergesetz des Kantons Graubünden - Erstattungspflicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Perimetergesetz des Kantons Graubünden · Erstattungspflicht
1. Ergeben nachträgliche Beiträge wesentlich mehr, als zur Deckung der gesamten Kosten nötig ist, hat das Gemeinwesen die Pflicht, den Überschuss auf die beteiligten Grundeigentümer zu verteilen.