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Art. 5 Perimetergesetz des Kantons Graubünden - Erstattungspflicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Perimetergesetz des Kantons Graubünden · Erstattungspflicht

1. Ergeben nachträgliche Beiträge wesentlich mehr, als zur Deckung der gesamten Kosten nötig ist, hat das Gemeinwesen die Pflicht, den Überschuss auf die beteiligten Grundeigentümer zu verteilen.

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