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Art. 4 Perimetergesetz des Kantons Graubünden - 2. Ausnahme

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Perimetergesetz des Kantons Graubünden · 2. Ausnahme

1. Wenn der Kostenverteiler ausnahmsweise auf Grund des Wertes der Grundstücke berechnet werden muss, ist für die Bewertung derselben unter Vorbehalt von Absatz 2 die Zoneneinteilung zu berücksichtigen.

2. Für Grundstücke, die vom Eigentümer oder einem Pächter landwirtschaftlich genützt werden oder die nicht in einer Bauzone liegen, sind die Perimeterbeiträge auf Grund des Ertragswertes, in allen anderen Fällen auf Grund des Verkehrswertes zu berechnen. Wird ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück innerhalb von 20 Jahren nach Abschluss des Perimeterverfahrens der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen, ist die Differenz zu dem nach dem Verkehrswert zur Zeit der Durchführung des Perimeterverfahrens berechneten Beitrag nachzuzahlen.

3. Für bebaute Grundstücke ist der entsprechende Wert der amtlichen Bewertung massgebend.

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