Art. 3 Perimetergesetz des Kantons Graubünden - Bemessung 1. Grundsatz
Art. 3 Perimetergesetz des Kantons Graubünden · Bemessung 1. Grundsatz
1. Die Beiträge der Grundeigentümer sind grundsätzlich nach schematischen Massstäben, welche soweit als möglich eine genaue Berücksichtigung der verschiedenen Vor- und Nachteile gestatten, zu berechnen. Bei der Bemessung der Beiträge sind alle für das öffentliche Werk nötigen Aufwendungen zu berücksichtigen, insbesondere auch Projektierungs-, Landerwerbs-, Bauleitungs- und Bauzinskosten sowie die Auslagen für das Perimeterverfahren. Den Interessen der öffentlichen Hand und der Grundeigentümer ist angemessen Rechnung zu tragen.
2. Die Summe der Beiträge der Grundeigentümer darf, zusammen mit allfälligen Leistungen der öffenlichen Hand oder von Dritten, höchstens den Gesamtkosten entsprechen, und jeder Beitrag darf den wirtschaftlichen Sondervorteil, der dem Grundstück erwächst, nicht überschreiten, wobei Nachteile angemessen zu berücksichtigen sind.