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Art. 22 Perimetergesetz des Kantons Graubünden - Inkrafttreten

Vollzugs- und Schlussbestimmungen
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Art. 22 Perimetergesetz des Kantons Graubünden · Inkrafttreten

1. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach seiner Genehmigung durch den Bundesrat.

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