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Art. 21 Perimetergesetz des Kantons Graubünden - Übergangsbestimmungen

Vollzugs- und Schlussbestimmungen
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Art. 21 Perimetergesetz des Kantons Graubünden · Übergangsbestimmungen

1. Dieses Gesetz ist auf alle bei seinem Inkrafttreten noch nicht eingeleiteten Perimeterverfahren anzuwenden.

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