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Art. 2 Perimetergesetz des Kantons Graubünden - Beitragserhebung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Perimetergesetz des Kantons Graubünden · Beitragserhebung

1. Der Kanton, die politischen Gemeinden und die nach Gemeindegesetz organisierten Gemeindeverbände sind befugt, von den Grundeigentümern, denen durch die Erstellung, den Ausbau, die Änderung oder den Unterhalt von öffentlichen Werken und Einrichtungen ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst, Beiträge zu erheben.

2. Die Vorschriften des kantonalen Meliorationsrechtes und das Verbot, Beiträge an den allgemeinen Strassenunterhalt zu erheben, bleiben vorbehalten.

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