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Art. 19 Perimetergesetz des Kantons Graubünden - Vollzug

Vollzugs- und Schlussbestimmungen
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Art. 19 Perimetergesetz des Kantons Graubünden · Vollzug

1. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Regierung. Diese stellt Richtlinien für die von ihr bezeichneten Perimeterkommissionen auf.

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