803.200
CH-GR
Art. 19 Perimetergesetz des Kantons Graubünden - Vollzug
Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Art. 19 Perimetergesetz des Kantons Graubünden · Vollzug
1. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Regierung. Diese stellt Richtlinien für die von ihr bezeichneten Perimeterkommissionen auf.