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Art. 18 Perimetergesetz des Kantons Graubünden - Einzug und Erstattung der Beiträge

Verfahren
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Art. 18 Perimetergesetz des Kantons Graubünden · Einzug und Erstattung der Beiträge

1. Der Einzug der Beiträge und ihre Rückzahlung obliegen dem Träger des öffentlichen Werkes.

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