803.200
CH-GR
Art. 18 Perimetergesetz des Kantons Graubünden - Einzug und Erstattung der Beiträge
Verfahren
Art. 18 Perimetergesetz des Kantons Graubünden · Einzug und Erstattung der Beiträge
1. Der Einzug der Beiträge und ihre Rückzahlung obliegen dem Träger des öffentlichen Werkes.