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Art. 17 Perimetergesetz des Kantons Graubünden - Einsprache; Beschwerde

Verfahren
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Art. 17 Perimetergesetz des Kantons Graubünden · Einsprache; Beschwerde

1. Bis zehn Tage nach Ablauf der Auflagefrist kann gegen den Perimeterentscheid bei der Perimeterkommission schriftlich Einsprache erhoben werden.

2. Die Kommission bereinigt die eingegangenen Einsprachen nach Möglichkeit auf gütlichem Wege. Wenn ihr dies nicht gelingt, erlässt sie einen schriftlichen Einspracheentscheid, der allen betroffenen Grundeigentümern, bei Stockwerkeigentümergemeinschaften dem Verwalter, und dem Träger des Werkes schriftlich mitzuteilen ist.

3. Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen beim Obergericht Beschwerde erhoben werden.

4. Zur Einsprache und Beschwerde ist auch der Träger des Werkes legitimiert.

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