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Art. 16 Perimetergesetz des Kantons Graubünden - Öffentliche Auflage

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Art. 16 Perimetergesetz des Kantons Graubünden · Öffentliche Auflage

1. Der Entscheid der Perimeterkommission ist mit den einschlägigen Unterlagen in jeder vom öffentlichen Werk berührten Gemeinde während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

2. Die Auflage wird vom Träger des öffentlichen Werkes angeordnet.

3. Die Auflage ist den betroffenen Grundeigentümern, bei Stockwerkeigentümergemeinschaften dem Verwalter, mit Angabe der Einsprachemöglichkeit schriftlich bekanntzugeben.

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