Art. 14 Perimetergesetz des Kantons Graubünden - Perimeterkommission
Art. 14 Perimetergesetz des Kantons Graubünden · Perimeterkommission
1. Die Regierung wählt auf Grund eines Vorschlages der Bauherrschaft die Perimeterkommission, bestehend aus einem Präsidenten, zwei Mitgliedern und zwei Stellvertretern. Es kann auch eine ständige Perimeterkommission für die Dauer von vier Jahren bestellt werden. Für Ausschluss und Ausstand sind die Vorschriften des Gerichtsorganisations- beziehungsweise des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sinngemäss anwendbar.
2. Die Perimeterkommission verfügt über alle einschlägigen Akten und kann in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen. Die Grundeigentümer, die Baurechtnehmer sowie die Pächter und Mieter sind verpflichtet, der Kommission sachdienliche Auskünfte zu erteilen, Akten zur Verfügung zu stellen und das Grundstück betreten zu lassen.
3. Die Perimeterkommission gibt den betroffenen Grundeigentümern, bei Stockwerkeigentümergemeinschaften dem Verwalter, in geeigneter Weise Gelegenheit, ihren Standpunkt zu vertreten.
4. Sie kann die Durchführung des Perimeterverfahrens im Grundbuch anmerken lassen.
5. Sie ist ein Organ jenes Gemeinwesens, das die öffentlichen Werke ausführt, verbessert oder unterhält.