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Art. 13 Perimetergesetz des Kantons Graubünden - Einleitungsbeschluss

Verfahren
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Art. 13 Perimetergesetz des Kantons Graubünden · Einleitungsbeschluss

1. Im Einleitungsbeschluss wird das Perimetergebiet festgesetzt. Ferner enthält er einen Antrag an die Perimeterkommission betreffend die Höhe der öffentlichen Interessenz.

2. Der Einleitungsbeschluss ist in geeigneter Weise bekanntzugeben und den betroffenen Grundeigentümern, bei Stockwerkeigentümergemeinschaften dem Verwalter, schriftlich mitzuteilen mit dem Hinweis, dass gegen die Anwendung des Perimeterverfahrens an sich und die Abgrenzung des Perimetergebietes innert 30 Tagen beim Obergericht Beschwerde erhoben werden kann.

3. Der rechtskräftige Einleitungsbeschluss kann bezüglich Durchführung des Perimeterverfahrens an sich und Abgrenzung des Perimetergebietes mit dem Perimeterentscheid nicht mehr angefochten werden.

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