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Art. 12 Perimetergesetz des Kantons Graubünden - Einleitung, zeitliche Durchführung

Verfahren
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Art. 12 Perimetergesetz des Kantons Graubünden · Einleitung, zeitliche Durchführung

1. Das Perimeterverfahren muss vor Beginn der Bauarbeiten eingeleitet und spätestens zwei Jahre nach Vollendung der Werkanlage durch die erste öffentliche Auflage abgeschlossen werden.

2. Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, ist der Anspruch verwirkt.

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