803.200
CH-GR
Art. 11 Perimetergesetz des Kantons Graubünden - Zuständigkeit
Verfahren
Art. 11 Perimetergesetz des Kantons Graubünden · Zuständigkeit
1. Zuständig zur Durchführung des Perimeterverfahrens ist jenes Gemeinwesen, welches das öffentliche Werk baut, ändert oder unterhält.
2. Treten mehrere Gemeinwesen als Träger des öffentlichen Werkes auf, haben sie das Perimeterverfahren gemeinsam durchzuführen. Wenn keine Einigung stattfindet, entscheidet die Regierung.