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Art. 10 Perimetergesetz des Kantons Graubünden - Veränderung der Verhältnisse

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 Perimetergesetz des Kantons Graubünden · Veränderung der Verhältnisse

1. Ändern sich wegen baulicher Massnahmen oder der Art der Benützung des Werkes innert zehn Jahren nach Rechtskraft des Perimeterentscheides die Sondervorteile oder das Verhältnis zwischen öffentlicher und privater Interessenz wesentlich, so kann die Einleitung eines neuen Perimeterverfahrens verlangt werden.

2. Die gestützt auf den früheren Entscheid geleisteten Beiträge sind ohne Zins und nicht indexiert anzurechnen.

3. Die Beiträge sind entsprechend dem neuen Verteiler nachzuzahlen oder zu erstatten.

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