803.110
ENTV
CH-GR
Art. 9 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) - Entscheid
Vorverfahren - Enteignung für andere Werke
Art. 9 EntV · Entscheid
1. Das Departement nimmt die nötigen Erhebungen vor und entscheidet über die Erteilung und den Umfang des Enteignungsrechtes.
2. Der Entscheid ist den Parteien schriftlich mitzuteilen.
3. Die Kosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Gesuchstellers.