Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
803.110 ENTV CH-GR

Art. 9 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) - Entscheid

Vorverfahren - Enteignung für andere Werke
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 EntV · Entscheid

1. Das Departement nimmt die nötigen Erhebungen vor und entscheidet über die Erteilung und den Umfang des Enteignungsrechtes.

2. Der Entscheid ist den Parteien schriftlich mitzuteilen.

3. Die Kosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Gesuchstellers.

← Art. 8 EntV Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) - Planauflage Art. 10 EntV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →