803.110
ENTV
CH-GR
Art. 8 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) - Schriftenwechsel
Vorverfahren - Enteignung für andere Werke
Art. 8 EntV · Schriftenwechsel
1. Das Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechtes ist den Betroffenen durch das Departement mitzuteilen unter Ansetzung einer angemessenen Frist für eine allfällige Stellungnahme.
2. Replik und Duplik werden nur ausnahmsweise angeordnet.