803.110
ENTV
CH-GR
Art. 7 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) - Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechtes
Vorverfahren - Enteignung für andere Werke
Art. 7 EntV · Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechtes
1. Kann eine gütliche Vereinbarung nicht oder nur teilweise erzielt werden, so hat der Enteigner beim Departement das Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechts einzureichen.
2. Dem Gesuch sind eine kurze Beschreibung des projektierten Werkes und seines Zweckes, der Enteignungsplan und die Grunderwerbstabelle im Doppel sowie ein Protokollauszug über den Baubeschluss und über den Beschluss betreffend die Durchführung des Enteignungsverfahrens beizulegen.