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Art. 6 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) - Einleitung des Verfahrens

Vorverfahren - Enteignung für andere Werke
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Art. 6 EntV · Einleitung des Verfahrens

1. Bei der Enteignung für andere Werke finden die Artikel 2 bis 4 sinngemäss Anwendung.

2. Der Enteigner muss sich ernsthaft um eine Einigung bemühen.

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