803.110
ENTV
CH-GR
Art. 6 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) - Einleitung des Verfahrens
Vorverfahren - Enteignung für andere Werke
Art. 6 EntV · Einleitung des Verfahrens
1. Bei der Enteignung für andere Werke finden die Artikel 2 bis 4 sinngemäss Anwendung.
2. Der Enteigner muss sich ernsthaft um eine Einigung bemühen.