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803.110 ENTV CH-GR

Art. 5 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) - Überweisung an die Enteignungskommission

Vorverfahren - Enteignung für kantonale, wasserbauliche und forstbauliche Werke
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Art. 5 EntV · Überweisung an die Enteignungskommission

1. Scheitert der Versuch einer gütlichen Vereinbarung ganz oder teilweise, so überweist das Departement den Fall an die zuständige Enteignungskommission mit dem Begehren um Durchführung des Schätzungsverfahrens.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

R 2004 66 · gr (Art. 5 EntV)
Barn Owner v. Road Authority: Flawed Denial of Inconvenience Compensation Claim
The case was remanded to the Expropriation Commission for the purpose of conducting the valuation procedure as per this article.