803.110
ENTV
CH-GR
Art. 4 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) - Einigungsversuch, Wirkung gütlicher Vereinbarungen
Vorverfahren - Enteignung für kantonale, wasserbauliche und forstbauliche Werke
Art. 4 EntV · Einigungsversuch, Wirkung gütlicher Vereinbarungen
1. Nach der Projektgenehmigung führen das Departement oder bevollmächtigte Vertrauensleute eine Einigungsverhandlung durch.
2. Gütliche Vereinbarungen sind schriftlich abzufassen und wenn nötig im Grundbuch einzutragen. Ihnen kommt die Wirkung eines rechtskräftigen Enteignungsentscheides zu. Sie sind auch für die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten verbindlich, sofern sie ihnen durch den Vertreter des Kantons zur Kenntnis gebracht worden sind und nicht innert zehn Tagen die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt wird.