803.110
ENTV
CH-GR
Art. 3a Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) - Persönliche Anzeige
Vorverfahren - Enteignung für kantonale, wasserbauliche und forstbauliche Werke
Art. 3a EntV · Persönliche Anzeige
1. Bei nicht strassen-, wasser- oder forstbaulichen Vorhaben macht das Departement an die betroffenen Grundeigentümer eine persönliche Anzeige, die über das Projekt und die zu beanspruchenden Rechte orientiert.
2. Die Grundeigentümer können innert 30 Tagen Einsprache gegen das Projekt sowie gegen die Enteignung erheben.
3. Die zuständige Instanz behandelt die Einsprachen, genehmigt das Projekt und befindet über die Inanspruchnahme des Enteignungsrechtes.