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803.110 ENTV CH-GR

Art. 3a Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) - Persönliche Anzeige

Vorverfahren - Enteignung für kantonale, wasserbauliche und forstbauliche Werke
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Art. 3a EntV · Persönliche Anzeige

1. Bei nicht strassen-, wasser- oder forstbaulichen Vorhaben macht das Departement an die betroffenen Grundeigentümer eine persönliche Anzeige, die über das Projekt und die zu beanspruchenden Rechte orientiert.

2. Die Grundeigentümer können innert 30 Tagen Einsprache gegen das Projekt sowie gegen die Enteignung erheben.

3. Die zuständige Instanz behandelt die Einsprachen, genehmigt das Projekt und befindet über die Inanspruchnahme des Enteignungsrechtes.

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