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Art. 21 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) - Entschädigung der Kommissionen

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Art. 21 EntV · Entschädigung der Kommissionen

1. Die Entschädigung des Präsidenten, der Mitglieder der Enteignungskommission sowie von Aktuaren der Kommissionen wird von der Regierung festgesetzt.

2. Die Entschädigung von Aktuaren der Enteignungskommissionen wird von der betreffenden Kommission im Einvernehmen mit dem Finanzdepartement bestimmt.

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