803.110
ENTV
CH-GR
Art. 2 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) - Planauflage
Vorverfahren - Enteignung für kantonale, wasserbauliche und forstbauliche Werke
Art. 2 EntV · Planauflage
1. Der Landerwerbsplan und die Grunderwerbstabelle werden mit dem Bauprojekt öffentlich aufgelegt. Mit der Projektgenehmigung ist das Enteignungsrecht erteilt.