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803.110 ENTV CH-GR

Art. 2 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) - Planauflage

Vorverfahren - Enteignung für kantonale, wasserbauliche und forstbauliche Werke
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Art. 2 EntV · Planauflage

1. Der Landerwerbsplan und die Grunderwerbstabelle werden mit dem Bauprojekt öffentlich aufgelegt. Mit der Projektgenehmigung ist das Enteignungsrecht erteilt.

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