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Art. 19 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) - Nachträgliche Enteignungsbegehren

Materielle Enteignung[[1]](#titletitle_text_fn_15349_2_1_c)
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Art. 19 EntV · Nachträgliche Enteignungsbegehren

1. Artikel 18 gilt sinngemäss bei nachträglichen Entschädigungsansprüchen, wenn ein Enteignungsverfahren nicht oder nicht gegen denjenigen durchgeführt wurde, der solche Ansprüche stellt.

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