803.110
ENTV
CH-GR
Art. 19 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) - Nachträgliche Enteignungsbegehren
Materielle Enteignung[[1]](#titletitle_text_fn_15349_2_1_c)
Art. 19 EntV · Nachträgliche Enteignungsbegehren
1. Artikel 18 gilt sinngemäss bei nachträglichen Entschädigungsansprüchen, wenn ein Enteignungsverfahren nicht oder nicht gegen denjenigen durchgeführt wurde, der solche Ansprüche stellt.