803.110
ENTV
CH-GR
Art. 18 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) - Materielle Enteignung
Materielle Enteignung[[1]](#titletitle_text_fn_15349_2_1_c)
Art. 18 EntV · Materielle Enteignung
1. Entschädigungsbegehren wegen enteignungsähnlicher Tatbestände (materielle Enteignung) sind dem zuständigen Kommissionspräsidenten einzureichen. Der Präsident führt ein Vernehmlassungsverfahren durch.
2. Sofern keine besondere gesetzliche Regelung besteht, verjährt der Anspruch des Grundeigentümers in fünf Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung.