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Art. 17 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) - Nachträgliche Forderungen

Schätzungsverfahren
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Art. 17 EntV · Nachträgliche Forderungen

1. Entschädigungsforderungen können nach Abschluss des Schätzungsverfahrens noch geltend gemacht werden, wenn

a) ein Berechtigter den Nachweis leistet, dass ihm oder seinem Vertreter die Geltendmachung seiner Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse unmöglich war;

b) der Bestand eines Rechtes dem Berechtigten nachweislich erst später zur Kenntnis gelangt oder wenn vom Enteigner entgegen dem aufgelegten Plan ein Recht in Anspruch genommen wird;

c) eine im Zeitpunkt der Planauflage nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorauszusehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau oder nach Erstellung des Werkes einstellt.

2. Im übrigen gelten die Entschädigungsforderungen als verwirkt, wenn sie nicht innert sechs Monaten, seitdem der Berechtigte vom Bestande, von der Inanspruchnahme oder von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, beim Präsidenten der Enteignungskommission geltend gemacht worden sind. Im Falle der Litera a beginnt die Frist mit dem Wegfall des Grundes, der die Anmeldung hinderte.

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