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Art. 16 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) - Entscheid

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Art. 16 EntV · Entscheid

1. Der Entscheid ist in der Regel innert 14 Tagen seit der letzten Verhandlung den Parteien schriftlich und eingeschrieben zu eröffnen.

2. Der Entscheid enthält

a) eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes;

b) die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Enteignung;

c) die Bezeichnung der Parteien und ihre Anträge;

d) die ausgemittelte Entschädigung, ziffernmässig nach ihren Bestandteilen ausgeschieden, mit entsprechender Begründung;

e) allfällige weitere Verfügungen;

f) die Rechtsmittelbelehrung;

g) die Unterschrift des mitwirkenden Kommissionspräsidenten und allenfalls des Aktuars;

h) das Datum der Mitteilung.

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