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Art. 15 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) - Feststellung des Tatbestandes und der Entschädigung

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Art. 15 EntV · Feststellung des Tatbestandes und der Entschädigung

1. Die Enteignungskommission ist bei der Feststellung des Tatbestandes und der Höhe der Entschädigung an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie kann von Amtes wegen alle ihr nötig erscheinenden Erhebungen anstellen und zu diesem Zweck den Parteien Beweise auferlegen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen, Zeugen abhören und Sachverständige beiziehen.

2. Die Bezeichnung von Sachverständigen ist den Parteien mitzuteilen unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Geltendmachung allfälliger Ablehnungsgründe.

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