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Art. 14 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) - Bestrittene Rechte

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Art. 14 EntV · Bestrittene Rechte

1. Ist der Bestand oder der Umfang eines Rechts, für das eine Entschädigung beansprucht wird, bestritten, so entscheidet die Enteignungskommission.

2. Ist eine Partei mit der Beurteilung durch die Enteignungskommission nicht einverstanden, wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine angemessene Frist zur Klageerhebung bestimmt mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung dieser Frist das Recht oder der behauptete Umfang desselben als bestehend bzw. richtig angesehen werde.

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