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Art. 13 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) - Einigungsversuch

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Art. 13 EntV · Einigungsversuch

1. Anschliessend an die Verhandlung soll die Kommission nochmals den Versuch einer gütlichen Verständigung unternehmen. Die dabei gemachten Vorschläge und Zugeständnisse sind für den Entscheid unpräjudizierlich.

2. Für eine allfällige gütliche Vereinbarung und ihre Wirkung gilt Artikel 4 Absatz 2. Die Vereinbarung wird vom Kommissionspräsidenten mitunterzeichnet.

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