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Art. 12 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) - Verhandlung

Schätzungsverfahren
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Art. 12 EntV · Verhandlung

1. Die Verhandlung wird mit einem Augenschein verbunden. Die Parteien erhalten dabei Gelegenheit, ihre Begehren mündlich zu stellen und zu begründen. Die Kommission kann auch die schriftliche Abfassung der Anträge und der Begründung verlangen und hiezu eine kurze Frist ansetzen.

2. Bei dieser Verhandlung sind ebenfalls allfällige Ausdehnungsbegehren vorzubringen, wobei der Enteignete die Schätzung auch des Restes verlangen kann.

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