803.110
ENTV
CH-GR
Art. 11 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) - Vorladung
Schätzungsverfahren
Art. 11 EntV · Vorladung
1. Sofort nach Eingang des Begehrens um Durchführung des Schätzungsverfahrens hat der Kommissionspräsident die Parteien mit eingeschriebenem Brief zu einer Verhandlung vorzuladen mit der Androhung, dass die Tagfahrt auch in ihrer Abwesenheit stattfinden werde.
2. Vorgeladen werden alle Personen, deren Rechte aus der Grunderwerbstabelle hervorgehen. Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten wird das Erscheinen freigestellt. Die Vorladung hat mindestens sieben Tage vor der Tagfahrt zu ergehen.