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803.110 ENTV CH-GR

Art. 10 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) - Abschluss des Vorverfahrens

Vorverfahren - Enteignung für andere Werke
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Art. 10 EntV · Abschluss des Vorverfahrens

1. Die Enteignungsbewilligung wird auch der zuständigen Enteignungskommission zugestellt mit dem Begehren um Durchführung des Schätzungsverfahrens.

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