803.110
ENTV
CH-GR
Art. 10 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) - Abschluss des Vorverfahrens
Vorverfahren - Enteignung für andere Werke
Art. 10 EntV · Abschluss des Vorverfahrens
1. Die Enteignungsbewilligung wird auch der zuständigen Enteignungskommission zugestellt mit dem Begehren um Durchführung des Schätzungsverfahrens.