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Art. 9 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Grundsatz, Zuständigkeit für Festsetzung und Arten

Die Entschädigung
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Art. 9 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Grundsatz, Zuständigkeit für Festsetzung und Arten

1. Die Enteignung darf nur gegen volle Entschädigung erfolgen. Die Entschädigung ist in der Regel in Geld zu leisten. Mit Zustimmung des Enteigneten kann anstelle der Geldleistung ganz oder teilweise eine Sachleistung treten.

2. Trifft die Enteignung einen dinglich Berechtigten, der zur Berufsausübung auf das zu enteignende Grundstück unbedingt angewiesen ist, so soll nach Möglichkeit Realersatz geleistet werden.

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