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Art. 8 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Verzicht

Das Enteignungsrecht
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Art. 8 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Verzicht

1. Der Enteigner kann innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung, sofern er nicht bereits die vorzeitige Besitzeseinweisung verlangt hat, dem Enteigneten schriftlich den Verzicht auf den Vollzug der Enteignung erklären.

2. Entsteht dem Enteigneten durch den Verzicht nachweisbar ein Schaden, so ist dieser zu vergüten. Wenn sich die Parteien über die Höhe der Vergütung nicht verständigen können, befindet darüber jene Instanz, die den endgültigen Entscheid über die Enteignungsentschädigung gefällt hat. Der Anspruch auf Vergütung verjährt innert einem Jahr seit der Verzichterklärung.

3. Eine im Grundbuch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung kann der Enteignete gegen Vorweisung der Verzichterklärung löschen lassen.

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