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Art. 7 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Ausdehnungsrecht des Enteigners

Das Enteignungsrecht
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Art. 7 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Ausdehnungsrecht des Enteigners

1. Der Enteigner kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteignung die Entschädigung für Wertverminderung des Restes mehr als die Hälfte seines Wertes beträgt.

2. Der Enteigner hat innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung dem Enteigneten schriftlich mitzuteilen, ob er die Teilenteignung oder die Enteignung des Ganzen gewählt hat.

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