803.100
CH-GR
Art. 6 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Ausdehnungsrecht des Enteigneten
Das Enteignungsrecht
Art. 6 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Ausdehnungsrecht des Enteigneten
1. Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.
2. Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstückes verlangen.