803.100
CH-GR
Art. 5 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Umfang
Das Enteignungsrecht
Art. 5 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Umfang
1. Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden
a) für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes;
b) für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind;
c) für die Herbeischaffung der Baustoffe und die Ablagerung von Material;
d) für Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind.