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Art. 5 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Umfang

Das Enteignungsrecht
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Art. 5 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Umfang

1. Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden

a) für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes;

b) für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind;

c) für die Herbeischaffung der Baustoffe und die Ablagerung von Material;

d) für Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind.

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