Art. 4 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Gegenstand
Art. 4 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Gegenstand
1. Enteignet werden können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes.
2. Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, können ebenfalls enteignet werden, sofern nicht durch das Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Das Departement auferlegt dem Enteigner die zur Erhaltung der nötigen Verbindungen oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der benachbarten Grundstücke erforderlichen Bedingungen.
3. Wo die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes genügt, darf das Eigentum ohne Zustimmung des Enteigneten nicht entzogen werden. Ebenso darf gegen den Willen des Enteigneten nicht für die Dauer enteignet werden, wenn eine vorübergehende Enteignung zur Erreichung des Zwecks genügt.