803.100
CH-GR
Art. 36 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Übergangsbestimmungen betreffend die Reorganisation der Enteignungskommissionen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 36 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Übergangsbestimmungen betreffend die Reorganisation der Enteignungskommissionen
1. Die Amtsdauer der Mitglieder der Enteignungskommissionen endet per 31. Dezember 2024.
2. Die Befugnisse, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der altrechtlichen Enteignungskommissionen gehen mit dem Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes entschädigungslos auf die neurechtliche Enteignungskommission über.
3. Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes bei den altrechtlichen Enteignungskommissionen hängig sind, werden mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts auf die neurechtliche Enteignungskommission übertragen.