803.100
CH-GR
Art. 35 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Übergangsbestimmungen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 35 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Übergangsbestimmungen
1. Fälle, für die die Enteignung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet ist, werden nach dem bisherigen Recht behandelt.
2. Hingegen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Weiterzug, den Vollzug der Enteignung und das Rückforderungsrecht auf alle Entscheide Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mitgeteilt werden.