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Art. 35 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Übergangsbestimmungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 35 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Übergangsbestimmungen

1. Fälle, für die die Enteignung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet ist, werden nach dem bisherigen Recht behandelt.

2. Hingegen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Weiterzug, den Vollzug der Enteignung und das Rückforderungsrecht auf alle Entscheide Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mitgeteilt werden.

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