803.100
CH-GR
Art. 34 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 34 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts
1. Die Regierung setzt dieses Gesetz nach Annahme durch das Volk in Kraft.
2. Auf diesen Zeitpunkt werden das Gesetz über Abtretung von liegendem Privateigentum zu öffentlichen Zwecken vom 13. Juli 1839, die Zusatzartikel vom 8. Januar 1853 sowie die Artikel 2 bis 6 des Baugesetzes vom 6. Mai 1894 aufgehoben.