Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
803.100 CH-GR

Art. 34 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts

Schluss- und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Regierung setzt dieses Gesetz nach Annahme durch das Volk in Kraft.

2. Auf diesen Zeitpunkt werden das Gesetz über Abtretung von liegendem Privateigentum zu öffentlichen Zwecken vom 13. Juli 1839, die Zusatzartikel vom 8. Januar 1853 sowie die Artikel 2 bis 6 des Baugesetzes vom 6. Mai 1894 aufgehoben.

← Art. 33 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden Geltungsbereich Art. 35 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →