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Art. 33 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Vollziehungsverordnung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 33 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Vollziehungsverordnung

1. Der Grosse Rat regelt das Verfahren für die Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Kanton, für die Erteilung des Enteignungsrechtes durch das Departement, für die Beurteilung von Forderungen aus materieller Enteignung und für die Festsetzung der Enteignungsentschädigung.

2. Das Verfahren ist so zu ordnen, dass unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Enteigneten eine möglichst rasche Durchführung der Enteignung gewährleistet ist.

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